16. April 2024, 18:14 Uhr  
 

Satzung des Zschopauer Ringervereins "Wildeck 95" e.V.

§ 1 Name und Sitz, Geschäftsjahr
Der Verein führt den Namen Zschopauer Ringerverein "Wildeck 95" e.V.. Er hat das Kürzel ZRV. Nach Eintragung lautet der Name des Vereins Zschopauer Ringerverein "Wildeck 95" Zschopau e.V. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr. Er hat seinen Sitz in Zschopau und ist im Vereinsregister Nr.: 6414 eingetragen.
 
§ 2 Zweck
Der Zweck des Vereins ist die Förderung des Ringkampfsportes und der damit verbundenen körperlichen Ertüchtigung. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Der Satzungszweck wird insbesondere durch die Ermöglichung sportlicher Übungen und Leistungen verwirklicht.
 
§ 3 Mittelverwendung
Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
 
§ 4 Mitgliedschaft
Vereinsmitglieder können natürliche, aber auch juristische Personen werden. Jugendliche unter 18 bedürfen der Erlaubnis der gesetzlichen Vertreter. Stimmberechtigt sind Mitglieder erst ab vollendeten 16. Lebensjahr. Über einen schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Bei Ablehnung des Aufnahmegesuchs ist der Vorstand nicht verpflichtet, den Antragsteller die Gründe mitzuteilen. Der Verein ist Mitglied im Landessportbund Sachsen, im Ringerverband Sachsen, durch Aufnahmeantrag und Bestätigung.
 
§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod des Mitgliedes, durch freiwilligen Austritt, Ausschluss aus dem Verein oder Verlust der Rechtsfähigkeit der juristischen Person. Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem vertretungsberechtigten Vorstandsmitglied. Er ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 2 Monaten zulässig. Ein Mitglied kann durch Vorstandsbeschluss mit einfacher Mehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder ausgeschlossen werden, wenn es in grober Weise gegen die Vereinsinteressen oder Satzungsinhalte verstoßen hat, wobei als ein Grund zum Ausschluss auch ein unfaires, unsportliches Verhalten gegenüber anderen Vereinsmitgliedern gilt. Das Mitglied kann zu dem auf Vorstandsbeschluss ausgeschlossen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Mitgliedsbeitrages im Rückstand ist. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied unter Fristsetzung von seiten des Vorstandes Gelegenheit zu geben, sich hierzu zu äußern. Der Beschluss über den Ausschluss ist mit Gründen zu versehen und dem auszuschließenden Mitglied durch eingeschriebenen Brief bekanntzumachen. Gegen den Ausschließungsbeschluss des Vorstandes steht dem Mitglied das Recht der Berufung an die Mitgliederversammlung zu. Die Berufung muss innerhalb von einem Monat ab Zugang des Ausschließungsbeschlusses beim Vorstand schriftlich eingelegt werden. Bei rechtzeitiger Berufung hat der Vorstand innerhalb von 2 Monaten die Mitgliederversammlung zur Entscheidung darüber einzuberufen. Geschieht dies nicht, gilt der Ausschließungsbeschluss als nicht erlassen. Wird Berufung nicht oder nicht rechtzeitig eingelegt, gilt dies als Unterwerfung unter den Ausschließungsbeschluss, so dass die Mitgliedschaft als beendet gilt.
 
§ 6 Mitgliedsbeiträge
Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe des Jahresbeitrages und die Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung festgelegt. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit, sie haben die gleichen Rechte wie ordentliche Mitglieder.
 
§ 7 Organe des Vereins
Vereinsorgane sind
  • der Vorstand
  • die Mitgliederversammlung
 
§ 8 Vorstand
Der Vorstand im Sinne des §26 BGB besteht aus dem Vorsitzenden, dem Kassenwart sowie dem Schriftführer. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Der Vorsitzende, der Kassenwart und der Schriftführer sind einzeln vertretungsberechtigt. Die Vertretungsmacht des Vorstandes ist intern oder in der Weise beschränkt, dass Grundstücksgeschäfte dem Zustimmungsvorbehalt der Mitgliederversammlung unterliegen.
 
§ 9 Erweiterte Vorstand
Der Erweiterte Vorstand besteht aus
  • dem vertretungsberechtigten Vorstand im Sinn des § 8
  • einem Jugendwart
  • einem Kampfrichterreferent
und bis zu 5 Beisitzern. Die Beisitzer haben eine beratende Funktion und sollen die Arbeit des Vorstandes in jeglicher Weise unterstützen.
 
§ 10 Aufgaben und Zuständigkeit des Vorstandes
Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht einem anderen Organ durch Satzung zugewiesen sind. Zu den Aufgaben zählen insbesondere die
  • Vorbereitung der Einberufung der Mitgliederversammlung, sowie die Aufstellung der Tagesordnung,
  • Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung,
  • Vorbereitung eines etwaigen Haushaltplanes, Buchführung, Erstellung des Jahresberichtes, Vorlage der Jahresplanung,
  • Beschlussfassung über Aufnahmeanträge, Ausschlüsse von Mitgliedern.
 
§ 11 Wahl des Vorstandes
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung gewählt. Vorstandsmitglieder können nur Mitglieder des Vereins werden. Die Mitglieder des Vorstandes werden für die Zeit von 4 Jahren gewählt. Der Vorstand bleibt bis zu seiner Neuwahl im Amt. Mit Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt als Vorstand.
 
§ 12 Vorstandssitzung
Der Vorstand beschließt in Sitzungen, die vom Vorstand, der nach § 8 zusammengesetzt ist, einberufen wurden. Die Vorlage einer Tagesordnung ist nicht notwendig. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind. Der Vorstand entscheidet mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit die des 2. Vorsitzenden.
 
§ 13 Mitgliederversammlung
In der Mitgliederversammlung hat jedes stimmberechtigte Mitglied - auch ein Ehrenmitglied - eine Stimme. Die Übertragung der Ausübung des Stimmrechts auf andere Mitglieder ist nicht zulässig. Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für folgende Angelegenheiten zuständig:
  1. Wahl, Abberufung und Entlassung des Vorstandes,
  2. Beschlussfassung über Änderung der Satzung und über die Vereinsauflösung,
  3. Ernennung von besonders verdienstvollen Mitgliedern zu Ehrenmitgliedern,
  4. weitere Aufgaben, soweit sich diese aus der Satzung oder nach Gesetz ergeben.
  5. Verabschiedung der Geschäftsordnung und weiterer Ordnungen für die Absicherung des Sportbetriebes.
Mindestens einmal im Jahr, möglichst im 1. Quartal, soll eine ordentliche Mitgliederversammlung aller stimmberechtigten Mitglieder stattfinden. Sie wird vom Vorstand mit einer Frist von vier Wochen unter Angabe der Tagesordnung durch schriftliche Einladung einberufen. Die Tagesordnung ist zu ergänzen, wenn dies ein Mitglied bis spätestens eine Woche vor dem anzusetzenden Termin schriftlich fordert.
Die Ergänzung ist zu Beginn der Versammlung bekannt zugeben. Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind auf Antrag der Mitglieder einzuberufen, wenn 1/3 der Vereinsmitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe der Gründe verlangt. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde. Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Satzungsänderungen und Beschlüsse über die Vereinsauflösung bedürfen einer 3/4 -Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Hiermit kommt es auf die abgegebene gültigen Stimmen an. Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen.
 
§ 14 Protokollierung
Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu fertigen, das von dem Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.
 
§ 15 Rechnungsprüfung
Die von der Mitgliederversammlung gewählten zwei Rechnungsprüfer überwachen die Kassengeschäfte des Vereins. Die Überprüfung hat mindestens einmal im Jahr zu erfolgen; über das Ergebnis ist in der Jahreshauptversammlung zu berichten.
 
§ 16 Sportjugend
Die Sportjugend ist die Jugendorganisation des Zschopauer Ringervereins "Wildeck 95" e.V. Sie führt sich selbstständig und entscheidet über die Verwendung der ihr zufließenden Mittel in eigener Zuständigkeit. Die Sportjugend gibt sich eine eigene Ordnung (Jugendordnung). Die Zusammensetzung der Vollversammlung und des Vorstandes sowie deren Aufgaben ergeben sich aus der Jugendordnung.
 
§ 17 Auflösung des Vereins
Wird mit der Auflösung des Vereins nur eine Änderung der Rechtsform oder eine Verschmelzung mit einem gleichartigen, anderen Verein angestrebt, so dass die unmittelbare, ausschließliche Verfolgung des bisherigen Vereinszwecks durch den neuen Rechtsträger weiterhin gewährleistet wird, geht das Vereinsvermögen auf den neuen Rechtsträger über. Vor Durchführung ist das Finanzamt hierzu zu hören. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen an die Stadt Zschopau, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke, insbesondere zur Förderung des Sports, zu verwenden hat. Ist wegen Auflösung des Vereins oder Entziehung der Rechtsfähigkeit die Liquidation des Vereinsvermögens erforderlich, so sind die zu diesem Zeitpunkt im Amt befindlichen Vereinsvorsitzenden die Liquidatoren; es sei denn, die Mitgliederversammlung beschließt auf einer ordnungsgemäß einberufenen Mitgliederversammlung über die Einsetzung eines anderen Liquidators mit 3/4-Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.
 
§ 18
Die vorstehende Satzung wurde am 12. Dezember 1995 von der Mitgliederversammlung beschlossen.
Eine Änderung der vorstehenden Satzung wurde am 28.11.1999 zur Mitgliederversammlung beschlossen.
Eine Änderung der vorstehenden Satzung wurde am 21.10.2001 zur Mitgliederversammlung beschlossen.
Eine Änderung der vorstehenden Satzung wurde am 15.03.2019 zur Mitgliederversammlung beschlossen.
Eine Änderung der vorstehenden Satzung wurde am 17.01.2020 zur Mitgliederversammlung beschlossen.
Eine Änderung der vorstehenden Satzung wurde am 20.10.2023 zur Mitgliederversammlung beschlossen.
 
 
© 2010 Zschopauer Ringerverein Wildeck 95 e.V.